§ 199 StPO. Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 199. Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 199
(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. (1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) [1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. [2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt. (2) [1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. [2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 199.
2(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) [1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. [2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.83, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 59, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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