§ 199 StPO. Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 199 | § 199 | 
| (1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. | (1) Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig ist, darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. | 
| (2) [1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. [2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt. | (2) [1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. [2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
    1§ 199. 
        
(1) Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig ist, darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
        
            (2) [1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. [2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.83, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.