§ 2 StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1979] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 2 | § 2 | 
| (1) [1] Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, [dem] die höhere Zuständigkeit beiwohnt. [2] Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. | (1) Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, [dem] die höhere Zuständigkeit beiwohnt. | 
| (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden. | (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1979]
    1§ 2. 
        
            2(1) Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, [dem] die höhere Zuständigkeit beiwohnt.
        
        (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.