§ 200 StPO. Inhalt der Anklageschrift
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 200. 
        
            (1) [1] Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht eine Ergänzung der Voruntersuchung oder, falls eine Voruntersuchung nicht stattgefunden hat, die Eröffnung einer solchen oder einzelne Beweiserhebungen anordnen. [2] Die Anordnung einzelner Beweiserhebungen steht auch dem Amtsrichter zu.
        
        (2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.