§ 200 StPO. Inhalt der Anklageschrift
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 2009] |
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§ 200. Inhalt der Anklageschrift | § 200 |
(1) [1] Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). [2] In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. [3] Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. [4] In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. [5] Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend. | (1) [1] Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). [2] In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. [3] Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. [4] In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. [5] Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend. |
(2) [1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. [2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird. | (2) [1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. [2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird. |
[1. Oktober 2009–25. Juli 2015]
1§ 200.
2(1) 3[1] Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). [2] In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. 4[3] Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. 5[4] In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. 6[5] Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 58, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 20, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 5. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 20, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 6. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 20, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 7. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.84, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 8. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 60, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.