§ 200 StPO. Inhalt der Anklageschrift

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 2009]
§ 200. Inhalt der Anklageschrift § 200
(1) [1] Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). [2] In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. [3] Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. [4] In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. [5] Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend. (1) [1] Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). [2] In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. [3] Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. [4] In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. [5] Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) [1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. [2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird. (2) [1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. [2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
[1. Oktober 2009–25. Juli 2015]
1§ 200.
2(1) 3[1] Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). [2] In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. 4[3] Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. 5[4] In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. 6[5] Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
7(2) [1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. 8[2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 58, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 20, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
5. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 20, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
6. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 20, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
7. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.84, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
8. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 60, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.