§ 204 StPO. Nichteröffnungsbeschluss
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] | 
|---|---|
| § 204. Nichteröffnungsbeschluss | § 204 | 
| (1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. | (1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. | 
| (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen. | (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen. | 
    [1. Januar 1975–25. Juli 2015]
    1§ 204. 
        
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.86, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 64 Buchst. a, Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.