§ 204 StPO. Nichteröffnungsbeschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 204 § 204
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. (1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist auszusprechen, daß der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen ist.
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen. (3) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 204.
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist auszusprechen, daß der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen ist.
(3) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.86, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.