§ 205 StPO. Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 205. 2Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen. [1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. [2] Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.87, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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§ 206 StPO. Keine Bindung an Anträge