§ 205 StPO. Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 205. Vorläufige Einstellung des Verfahrens kann beschlossen werden, wenn dem weiteren Verfahren Abwesenheit des Angeschuldigten oder der Umstand entgegensteht, daß [er] nach der That in Geisteskrankheit verfallen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 205 StPO

§ 204 StPO. Nichteröffnungsbeschluss

§ 205 StPO. Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

§ 206 StPO. Keine Bindung an Anträge