§ 206 StPO. Keine Bindung an Anträge
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1987] |
---|---|
§ 206. Keine Bindung an Anträge | § 206 |
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an [die] Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. | Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an [die] Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. |
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 206. Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an [die] Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.