§ 206 StPO. Keine Bindung an Anträge

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 206.
(1) Stellt sich nach Anordnung der Hauptverhandlung ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.