§ 206 StPO. Keine Bindung an Anträge
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [31. August 1942–1. Oktober 1950]
    1§ 206. 
        
(1) Stellt sich nach Anordnung der Hauptverhandlung ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
        (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.