§ 21 StPO. Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
|---|---|
| § 21 | § 21 | 
| Ein unzuständiges Gericht hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzug [ist]. | Ein unzuständiges Gericht hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzug obwaltet. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 21. Ein unzuständiges Gericht hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzug obwaltet.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.