§ 21 StPO. Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1924] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 21 | § 21 | 
| Ein unzuständiges Gericht hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzug obwaltet. | Ein unzuständiges Gericht hat sich denjenigen innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet. | 
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 21. Ein unzuständiges Gericht hat sich denjenigen innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.