§ 214 StPO. Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. Dezember 2015]
1§ 214. 2Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel.
3(1) [1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. 4[2] Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. [3] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.
5(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) [1] Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. [2] Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 68, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 22, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
4. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 8, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
5. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

Umfeld von § 214 StPO

§ 213 StPO. Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

§ 214 StPO. Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

§ 215 StPO. Zustellung des Eröffnungsbeschlusses