§ 215 StPO. Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1965] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 215 | § 215 | 
| [1] Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. [2] Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 für die nachgereichte Anklageschrift. | Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. | 
    [1. Oktober 1950–1. April 1965]
    1§ 215. Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.98, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.