§ 218 StPO. Ladung des Verteidigers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] | 
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| § 218. Ladung des Verteidigers | § 218 | 
| (1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend. | (1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend. | 
| (2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1975–25. Juli 2015]
    1§ 218. 
        
            (1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 15. Juli 1933: Artt. IV Nr. 3, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 9, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.