§ 218 StPO. Ladung des Verteidigers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [15. Juli 1933] | [13. Januar 1927] | 
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| § 218 | § 218 | 
| (1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend. | [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend. | 
| (2) [1] Im Falle des § 146 wird dem Verteidiger nur eine Ladung zugestellt. [2] In der Ladung sind sämtliche Angeklagten, gegen die die Hauptverhandlung stattfinden soll, soweit der Verteidiger für sie auftritt, zu bezeichnen. | 
    [13. Januar 1927–15. Juli 1933]
    1§ 218.  [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
 - 1. 13. Januar 1927: Nr. A.10 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.