§ 221 StPO. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] | 
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| § 221. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen | § 221 | 
| Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen. | Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen. | 
    [1. Januar 1975–25. Juli 2015]
    1§ 221. Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 70, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.