§ 221 StPO. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. April 1924] |
---|---|
§ 221 | § 221 |
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen. | Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amtswegen die Ladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen. |
[1. April 1924–1. Januar 1975]
1§ 221. Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amtswegen die Ladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.