§ 229 StPO. Höchstdauer einer Unterbrechung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019] | [1. Januar 2018] |
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§ 229. Höchstdauer einer Unterbrechung | § 229. Höchstdauer einer Unterbrechung |
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden. | (1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden. |
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. | (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. |
(3) [1] Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange | (3) [1] Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während |
1. ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder | |
2. eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit | |
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. [2] Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. [3] Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest. | der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. [2] Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest. |
(4) [1] Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. [2] Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden. | (4) [1] Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. [2] Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden. |
(5) [1] Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. [2] Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. | (5) [1] Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. [2] Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. |
[1. Januar 2018–13. Dezember 2019]
1§ 229. 2Höchstdauer einer Unterbrechung.
4(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
5(3) 6[1] Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. [2] Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.
7(4) 8[1] Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. [2] Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
9(5) [1] Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. [2] Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 74, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 4. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 5. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 6. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 7. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c Halbs. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 8. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c Halbs. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 9. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 20, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.