§ 229 StPO. Höchstdauer einer Unterbrechung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2004]
§ 229. Höchstdauer einer Unterbrechung § 229
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden. (1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) [1] Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. [2] Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest. (3) [1] Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. [2] Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.
(4) [1] Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. [2] Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden. (4) [1] Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. [2] Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 229.
2(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
3(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
4(3) 5[1] Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. [2] Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.
6(4) 7[1] Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. [2] Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 74, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
4. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
5. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
6. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c Halbs. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
7. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c Halbs. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.

Umfeld von § 229 StPO

§ 228 StPO. Aussetzung und Unterbrechung

§ 229 StPO. Höchstdauer einer Unterbrechung

§ 230 StPO. Ausbleiben des Angeklagten