§ 230 StPO. Ausbleiben des Angeklagten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. April 1924] | 
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| § 230. Ausbleiben des Angeklagten | § 230 | 
| (1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. | (1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. | 
| (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist. | (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen. | 
    [1. April 1924–25. Juli 2015]
    1§ 230. 
        
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
        (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.