§ 231 StPO. Anwesenheitspflicht des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[21. Dezember 2018]
1§ 231. 2Anwesenheitspflicht des Angeklagten.
(1) [1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. [2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung […] zu verhindern; auch kann er [den Angeklagten] während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
3(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn [er] über die Anklage schon [vernommen] war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 21. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018.