§ 231 StPO. Anwesenheitspflicht des Angeklagten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[21. Dezember 2018] | [25. Juli 2015] |
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§ 231. Anwesenheitspflicht des Angeklagten | § 231. Anwesenheitspflicht des Angeklagten |
(1) [1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. [2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung […] zu verhindern; auch kann er [den Angeklagten] während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. | (1) [1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. [2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung […] zu verhindern; auch kann er [den Angeklagten] während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. |
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn [er] über die Anklage schon [vernommen] war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann. | (2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn [er] über die Anklage schon [vernommen] war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. |
[25. Juli 2015–21. Dezember 2018]
1§ 231. 2Anwesenheitspflicht des Angeklagten.
(1) [1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. [2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung […] zu verhindern; auch kann er [den Angeklagten] während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
3(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn [er] über die Anklage schon [vernommen] war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.