§ 231 StPO. Anwesenheitspflicht des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 231. Anwesenheitspflicht des Angeklagten § 231
(1) [1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. [2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung […] zu verhindern; auch kann er [den Angeklagten] während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. (1) [1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. [2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung […] zu verhindern; auch kann er [den Angeklagten] während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn [er] über die Anklage schon [vernommen] war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. (2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn [er] über die Anklage schon [vernommen] war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 231.
(1) [1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. [2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung […] zu verhindern; auch kann er [den Angeklagten] während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
2(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn [er] über die Anklage schon [vernommen] war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.