§ 234 StPO. Vertretung des abwesenden Angeklagten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 2018] | [25. Juli 2015] | 
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| § 234. Vertretung des abwesenden Angeklagten | § 234. Vertretung des abwesenden Angeklagten | 
| [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen. | [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen. | 
    [25. Juli 2015–1. Januar 2018]
    1§ 234. 2Vertretung des abwesenden Angeklagten. [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
- Anmerkungen:
 - 1. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 12, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.