§ 234 StPO. Vertretung des abwesenden Angeklagten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 234 | § 234 |
[… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen. | Insoweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 234. Insoweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.