§ 235 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 235. 2Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten. [1] Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. [2] Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.106, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 235 StPO

§ 234a StPO. Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

§ 235 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

§ 236 StPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten