§ 236 StPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 236. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten § 236
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und […] durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und […] durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 236. Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und […] durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 236 StPO

§ 235 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

§ 236 StPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

§ 237 StPO. Verbindung mehrerer Strafsachen