§ 241 StPO. Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [31. August 1942] | [1. April 1924] | 
|---|---|
| § 241 | § 241 | 
| Im Falle des § 240 Abs. | (1) Dem[…], welcher im Falle des § [239] Abs. 1 die Befugniß der Vernehmung mißbraucht, kann [sie] von dem Vorsitzenden entzogen werden. | 
| 2 kann der Vorsitzer ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen. | (2) In den Fällen des § [239] Abs. 1 und des § [240] Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen. | 
    [1. April 1924–31. August 1942]
    1§ 241. 
        
(1) Dem[…], welcher im Falle des § [239] Abs. 1 die Befugniß der Vernehmung mißbraucht, kann [sie] von dem Vorsitzenden entzogen werden.
        (2) In den Fällen des § [239] Abs. 1 und des § [240] Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.