§ 243 StPO. Gang der Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [4. August 2009] | [1. September 2004] | 
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| § 243 | § 243 | 
| (1) [1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. [2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. | (1) [1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. [2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. | 
| (2) [1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. [2] § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. [3] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. | (2) [1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. [2] § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. [3] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. | 
| (3) [1] Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. [2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. [3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. [4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat. | (3) [1] Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. [2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. [3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. [4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat. | 
| (4) [1] Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. [2] Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. | (4) [1] | 
| (5) [1] Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. [2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. [3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. [4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende. | Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. [2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. [3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. [4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende. | 
    [1. September 2004–4. August 2009]
    1§ 243. 
        
            (1) [1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. [2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
        
        
            (2) [1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. 2[2] § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. 3[3] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
        
        
            (3) [1] Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. [2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. [3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. [4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
        
        
            (4) [1] Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. [2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. [3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. [4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 10, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
 - 2. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 7, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
 - 3. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 7, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.