§ 243 StPO. Gang der Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [31. August 1942] | 
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| § 243 | § 243 | 
| (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen. | (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen. | 
| (2) Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens. | (2) [1] Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. [2] Der Staatsanwalt trägt die Anklage vor, soweit nicht das Gericht die Anordnung der Hauptverhandlung abgelehnt hat. | 
| (3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 136. | (3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 136. | 
| (4) Die Verlesung des Beschlusses und die Vernehmung des Angeklagten geschieht in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen. | (4) Während des Vortrags der Anklage und der Vernehmung des Angeklagten sind die zu vernehmenden Zeugen nicht zugegen. | 
    [31. August 1942–1. Oktober 1950]
    1§ 243. 
        
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen.
        
            2(2) [1] Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. [2] Der Staatsanwalt trägt die Anklage vor, soweit nicht das Gericht die Anordnung der Hauptverhandlung abgelehnt hat.
        
        (3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 136.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 31. August 1942: Artt. 4 S. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.
 - 3. 31. August 1942: Artt. 4 S. 2, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.