§ 26 StPO. Ablehnungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [13. Dezember 2019] | [24. August 2017] | 
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| § 26. Ablehnungsverfahren | § 26. Ablehnungsverfahren | 
| (1) [1] Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen. | (1) [1] Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen. | 
| (2) [1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. [2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. [3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. | (2) [1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. [2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. [3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. | 
| (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. | (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. | 
    [24. August 2017–13. Dezember 2019]
    1§ 26. 2Ablehnungsverfahren. 
        
            3(1) [1] Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 4[2] Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
        
        
            5(2) [1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. [2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. [3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
        
        (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 3. 1. Dezember 1994: Artt. 4 Nr. 1, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
 - 4. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
 - 5. 1. April 1965: Artt. 5 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.