§ 26 StPO. Ablehnungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Dezember 1994] | 
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| § 26. Ablehnungsverfahren | § 26 | 
| (1) [1] Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] § 257a findet keine Anwendung. | (1) [1] Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] § 257a findet keine Anwendung. | 
| (2) [1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. [2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. [3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. | (2) [1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. [2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. [3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. | 
| (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. | (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. | 
    [1. Dezember 1994–25. Juli 2015]
    1§ 26. 
        
            2(1) [1] Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] § 257a findet keine Anwendung.
        
        
            3(2) [1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. [2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. [3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
        
        (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 1. Dezember 1994: Artt. 4 Nr. 1, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
 - 3. 1. April 1965: Artt. 5 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.