§ 265 StPO. Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[24. August 2017]
1§ 265. 2Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage.
3(1) [Der] Angeklagte[… darf nicht] auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes [verurteilt werden], ohne daß [er] zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist.
4(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1. sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
- 2. das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
- 3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
5(3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten, oder [die] zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies in Folge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung angemessen erscheint.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 12, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 4. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 33 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
- 5. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 33 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
- 6. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 19, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.