§ 26a StPO. Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [24. August 2017]
    1§ 26a. 2Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags. 
        
            (1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
            
        - 1. die Ablehnung verspätet ist,
 - 32. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
 - 3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
 
            (2) [1] Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. [2] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. 4[3] Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1965: Artt. 5 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
 - 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 3. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.