§ 26a StPO. Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[24. August 2017] | [25. Juli 2015] |
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§ 26a. Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags | § 26a. Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags |
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn | (1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn |
1. die Ablehnung verspätet ist, | 1. die Ablehnung verspätet ist, |
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder | 2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder |
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. | 3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. |
(2) [1] Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. [2] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. [3] Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist. | (2) [1] Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. [2] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. [3] Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist. |
[25. Juli 2015–24. August 2017]
1§ 26a. 2Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags.
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
- 1. die Ablehnung verspätet ist,
- 2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder
- 3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) [1] Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. [2] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. 3[3] Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 5 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.