§ 279 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [17. September 1965] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 279 | § 279 | 
| (1) [1] Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. | (1) [1] Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. | 
| (2) In der Ladung sollen angegeben werden […] | (2) In der Ladung sollen angegeben werden: | 
| 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Abwesenden; | 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Abwesenden; | 
| 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und die Zeit der Begehung; | 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und die Zeit der Begehung; | 
| 3. die anwendbaren Strafvorschriften; | 3. die anwendbaren Strafvorschriften; | 
| 4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung. | 4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung. | 
| (3) In der Ladung ist der Abwesende darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden wird und das Urteil vollstreckbar ist. | (3) In der Ladung ist der Abwesende darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden wird und das Urteil vollstreckbar ist. | 
    [1. Oktober 1950–17. September 1965]
    1§ 279. 
        
            (1) [1] Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht.
        
        
            (2) In der Ladung sollen angegeben werden:
            
        - 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Abwesenden;
 - 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und die Zeit der Begehung;
 - 3. die anwendbaren Strafvorschriften;
 - 4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung.
 
(3) In der Ladung ist der Abwesende darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden wird und das Urteil vollstreckbar ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.131, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.