§ 279 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [31. August 1942] | [1. September 1935] | 
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| § 279 | § 279 | 
| (1) [1] Der Flüchtige wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift bedarf es nicht. | (1) [1] Der Flüchtige wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. | 
| (2) In der Ladung sollen angegeben werden: | (2) In der Ladung sollen angegeben werden: | 
| 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Flüchtigen, | 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Flüchtigen, | 
| 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen und der Ort und die Zeit der Begehung, | 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen und der Ort und die Zeit der Begehung, | 
| 3. die anwendbaren Strafvorschriften, | 3. die anwendbaren Strafvorschriften, | 
| 4. der Ort und die Zeit der Hauptverhandlung. | 4. der Ort und die Zeit der Hauptverhandlung. | 
| (3) In der Ladung ist der Flüchtige darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden werde und das Urteil vollstreckbar sei. | (3) In der Ladung ist der Flüchtige darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden werde und das Urteil vollstreckbar sei. | 
    [1. September 1935–31. August 1942]
    1§ 279. 
        
            (1) [1] Der Flüchtige wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht.
        
        
            (2) In der Ladung sollen angegeben werden:
            
        - 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Flüchtigen,
 - 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen und der Ort und die Zeit der Begehung,
 - 3. die anwendbaren Strafvorschriften,
 - 4. der Ort und die Zeit der Hauptverhandlung.
 
(3) In der Ladung ist der Flüchtige darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden werde und das Urteil vollstreckbar sei.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.