§ 279 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942] | [1. September 1935] |
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§ 279 | § 279 |
(1) [1] Der Flüchtige wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift bedarf es nicht. | (1) [1] Der Flüchtige wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. |
(2) In der Ladung sollen angegeben werden: | (2) In der Ladung sollen angegeben werden: |
1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Flüchtigen, | 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Flüchtigen, |
2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen und der Ort und die Zeit der Begehung, | 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen und der Ort und die Zeit der Begehung, |
3. die anwendbaren Strafvorschriften, | 3. die anwendbaren Strafvorschriften, |
4. der Ort und die Zeit der Hauptverhandlung. | 4. der Ort und die Zeit der Hauptverhandlung. |
(3) In der Ladung ist der Flüchtige darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden werde und das Urteil vollstreckbar sei. | (3) In der Ladung ist der Flüchtige darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden werde und das Urteil vollstreckbar sei. |
[1. September 1935–31. August 1942]
1§ 279.
(1) [1] Der Flüchtige wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht.
(2) In der Ladung sollen angegeben werden:
- 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Flüchtigen,
- 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen und der Ort und die Zeit der Begehung,
- 3. die anwendbaren Strafvorschriften,
- 4. der Ort und die Zeit der Hauptverhandlung.
(3) In der Ladung ist der Flüchtige darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden werde und das Urteil vollstreckbar sei.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.