§ 285 StPO. Beweissicherungszweck

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 285 § 285
(1) [1] In anderen als den in § 277 bezeichneten Fällen findet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht statt. [2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern. (1) Findet eine Hauptverhandlung gegen einen Flüchtigen nicht statt, so ist für die Sicherung der Beweise zu sorgen.
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294. (2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 286 bis 294.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 285.
(1) Findet eine Hauptverhandlung gegen einen Flüchtigen nicht statt, so ist für die Sicherung der Beweise zu sorgen.
(2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 286 bis 294.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 3, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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