§ 285 StPO. Beweissicherungszweck
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. September 1935] |
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§ 285 | § 285 |
(1) [1] In anderen als den in § 277 bezeichneten Fällen findet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht statt. [2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern. | (1) Findet eine Hauptverhandlung gegen einen Flüchtigen nicht statt, so ist für die Sicherung der Beweise zu sorgen. |
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294. | (2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 286 bis 294. |
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 285.
(1) Findet eine Hauptverhandlung gegen einen Flüchtigen nicht statt, so ist für die Sicherung der Beweise zu sorgen.
(2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 286 bis 294.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 3, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.