§ 285 StPO. Beweissicherungszweck
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. September 1935] | [1. April 1924] | 
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| § 285 | § 285 | 
| (1) Findet eine Hauptverhandlung gegen einen Flüchtigen nicht statt, so ist für die Sicherung der Beweise zu sorgen. | (1) [1] In anderen als den im § [277] bezeichneten Fällen findet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht statt. [2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern. | 
| (2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 286 bis 294. | (2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ [286 bis 294]. | 
    [1. April 1924–1. September 1935]
    1§ 285. 
        
            (1) [1] In anderen als den im § [277] bezeichneten Fällen findet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht statt. [2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
        
        (2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ [286 bis 294].
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.