§ 291 StPO. Bekanntmachung der Beschlagnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 2012] | [1. Januar 2007] |
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§ 291 | § 291 |
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. | Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. |
[1. Januar 2007–1. April 2012]
1§ 291. Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 9, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.