§ 291 StPO. Bekanntmachung der Beschlagnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 2007] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 291 | § 291 | 
| Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. | Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2007]
    1§ 291. Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.133, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.