§ 292 StPO. Wirkung der Bekanntmachung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. April 2012] | 
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| § 292. Wirkung der Bekanntmachung | § 292 | 
| (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. | (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. | 
| (2) [1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. [2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten. | (2) [1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. [2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten. | 
    [1. April 2012–25. Juli 2015]
    1§ 292. 
        
            2(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
        
        
            (2) [1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. [2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.133, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 30, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.