§ 292 StPO. Wirkung der Bekanntmachung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 292 | § 292 | 
| (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. | (1) Mit dem Zeitpunkte der ersten Bekanntmachung in dem Deutschen Reichsanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. | 
| (2) [1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. [2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten. | (2) [1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der[…] Behörde mitzutheilen, welche für die Einleitung einer [Pfleg]schaft über Abwesende zuständig ist. [2] Diese Behörde hat eine [… P]fleg[schaft] einzuleiten. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 292. 
        
(1) Mit dem Zeitpunkte der ersten Bekanntmachung in dem Deutschen Reichsanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
        
            (2) [1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der[…] Behörde mitzutheilen, welche für die Einleitung einer [Pfleg]schaft über Abwesende zuständig ist. [2] Diese Behörde hat eine [… P]fleg[schaft] einzuleiten.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.