§ 292 StPO. Wirkung der Bekanntmachung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 292 § 292
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. (1) Mit dem Zeitpunkte der ersten Bekanntmachung in dem Deutschen Reichsanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
(2) [1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. [2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten. (2) [1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der[…] Behörde mitzutheilen, welche für die Einleitung einer [Pfleg]schaft über Abwesende zuständig ist. [2] Diese Behörde hat eine [… P]fleg[schaft] einzuleiten.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 292.
(1) Mit dem Zeitpunkte der ersten Bekanntmachung in dem Deutschen Reichsanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
(2) [1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der[…] Behörde mitzutheilen, welche für die Einleitung einer [Pfleg]schaft über Abwesende zuständig ist. [2] Diese Behörde hat eine [… P]fleg[schaft] einzuleiten.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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