§ 302 StPO. Zurücknahme und Verzicht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 302. 2Zurücknahme und Verzicht.
(1) 3[1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu[… seiner] Einlegung […] wirksam erfolgen. 4[2] Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. 5[3] Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
4. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
5. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, Buchst. c, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.