§ 302 StPO. Zurücknahme und Verzicht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [4. August 2009] |
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§ 302. Zurücknahme und Verzicht | § 302 |
(1) [1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu[… seiner] Einlegung […] wirksam erfolgen. [2] Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. [3] Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden. | (1) [1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu[… seiner] Einlegung […] wirksam erfolgen. [2] Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. [3] Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden. |
(2) Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. | (2) Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. |
[4. August 2009–25. Juli 2015]
1§ 302.
(1) 2[1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu[… seiner] Einlegung […] wirksam erfolgen. 3[2] Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. 4[3] Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 3. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 4. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, Buchst. c, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.