§ 305 StPO. Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] | 
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| § 305 | § 305 | 
| [1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte, [die] der Urtheilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. [2] Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen, sowie alle Entscheidungen, durch [die] dritte Personen betroffen werden. | [1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte, welche der Urtheilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. [2] Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen, sowie alle Entscheidungen, durch welche dritte Personen betroffen werden. | 
    [1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
    1§ 305.  [1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte, welche der Urtheilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. 2[2] Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen, sowie alle Entscheidungen, durch welche dritte Personen betroffen werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 27, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.