§ 305 StPO. Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 305. 
        
(1) Die Geschworenen haben die ihnen vorgelegten Fragen mit Ja oder mit Nein zu beantworten.
        (2) Sie sind berechtigt, eine Frage theilweise zu bejahen und theilweise zu verneinen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.