§ 308 StPO. Befugnisse des Beschwerdegerichts
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. April 1965] | 
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| § 308. Befugnisse des Beschwerdegerichts | § 308 | 
| (1) [1] Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. [2] Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1. | (1) [1] Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. [2] Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1. | 
| (2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen. | (2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen. | 
    [1. April 1965–25. Juli 2015]
    1§ 308. 
        
            2(1) [1] Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. [2] Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.
        
        (2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 34, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 1. April 1965: Artt. 8 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.